Aktuelle Informationen

 

Mindestverordnung Kindertageseinrichtungen (MVO) bis 31.12.2012 verlängert

Im Zuge der Planung zu einem vereinheitlichenden Hessischen Kinderförderungsgesetzes ist die Umsetzungsfrist für die MVO bis zum 31.12.2012 verlängert worden.

Das Schreiben des Hessischen Sozialministeriums finden Sie hier.


Betreuer-Kind-Verhältnis 2011 in Kindertageseinrichtungen leicht verbessert

Das zahlenmäßige Verhältnis zwischen pädagogisch tätigen Personen und betreuten Kindern in Kindertageseinrichtungen hat sich in Gruppen mit Kindern im Alter bis 2 Jahre weiter verbessert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, war zum Stichtag 1. März 2011 bundesweit in diesen Gruppen eine Betreuerin oder ein Betreuer für 4,7 Kinder verantwortlich. Ein Jahr zuvor lag das Betreuungsverhältnis bei 1 zu 5,0, im März 2007 hatte der Personalschlüssel noch 1 zu 5,7 betragen.

Näheres lesen Sie hier.


Sitzungsgelder für den Vorstand - rechtliche Fragen und steuerliche Folgen

Vereine zahlen ihren Vorstandsmitgliedern teilweise "Sitzungsgelder", um den Zeitaufwand für die Vorstandarbeit zu kompensieren. Vielfach werden dabei aber die vereinsrechtlichen Voraussetzungen und die steuerlichen Folgen verkannt.

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Studie zum Fachkräftebedarf in Kindertageseinrichtungen in Hessen

In 2011 hat die Landesregierung den Forschungsverbund Deutsches Jugendinstitut
und die TU Dortmund beauftragt eine Studie zum Fachkräftebedarf in Kindertageseinrichtungen in Hessen zu erstellen.
Diese ist im Dezember 2011 veröffentlicht worden und weist alleine für

Wiesbaden (S. 54 - 56) einen Bedarf bis 2013/14 von ca. 550 Fachkräften aus.

Dabei sind nach Äußerungen der Wissenschaftler auf dem Fachkräftegipfel Hessen am 10.10.2011 die Auswirkungen der neuen Mindestverordnung nicht mal eingerechnet.

 


Vereinsrecht

Unterbrechung und Vertagung der Mitgliederversammlung

Eine Unterbrechung oder Vertagung der Mitgliederversammlung ist nicht ohne weiteres möglich. Unter Umständen wird die vertagte Versammlung nämlich beschlussunfähig, weil die erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten wurden.

Vor deren Beginn kann eine Mitgliederversammlung nicht verlegt werden. Auch wenn hier der Begriff "Verlegung" benutzt wird, handelt es sich immer um eine Rücknahme der Einberufung. Grundsätzlich ist die eine solche Rücknahme möglich. Sie kann von dem Organ vorgenommen werden, der die Mitgliederversammlung einberufen darf - in der Regel also durch den Vorstand.

Bei einer Rücknahme der Einberufung ist grundsätzlich aber eine Neuberufung nötig. Dabei müssen die satzungsmäßigen Formen und Fristen eingehalten werden - also auch die Einladungsfrist. Ohne Einhaltung dieser Vorgaben ist nur eine Verlegen um eine Stunde und an einen nahegelegenen Versammlungsort möglich.
Zu beachten ist, dass eine grundloser Widerruf des Termins zu Schadenersatzansprüchen (Reisekosten) der Mitglieder führen kann, wenn sie nicht rechtzeitig informiert werden.

Eine Unterbrechung der Versammlung ordnet grundsätzlich der Versammlungsleiter an. Das gilt aber nur für kurzzeitige Unterbrechungen. Wird die Versammlung erst am nächsten Tag fortgesetzt, ist die Mitgliederversammlung zuständig. Hier genügt ein einfacher Mehrheitsbeschluss.

Bei einer Unterbrechung für mehr als einen Tag handelt es sich um eine Vertagung. Die muss immer von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Vertagung ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein zeitnaher neuer Termin bestimmt wird. Zeitnah bedeutet hier innerhalb von ein bis zwei Wochen.

Wird der Beschluss zur Vertagung einstimmig gefasst, ist keine neue Einberufung der Mitgliederversammlung nötig. Wenn nicht, muss eine neue Einladung erfolgen - unter Beachtung der satzungsgemäßen Frist und Form.

Für die Vertagung muss aber ein sachlicher Grund vorliegen (z. B. Beschlussunfähigkeit oder fehlende Unterlagen). Die Vertagung darf nicht dazu benutzt werden, um Beschlüsse zu verhindern. Das gilt besonders bei Einberufung der Mitgliederversammlung durch ein Minderheitenbegehren. Hier muss über die Sachanträge der Minderheit abgestimmt werden, wenn kein sachlicher Grund für eine Vertagung vorliegt.

(Quelle: www.vereinsknowhow.de)